§ 213 – Versicherungsschutz
(1) Unternehmer und ihre Ehegatten, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 539 Abs. 1 Nr. 3 oder 7 der Reichsversicherungsordnung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung pflichtversichert waren und die nach § 2 nicht pflichtversichert sind, bleiben versichert, ohne daß es eines Antrags auf freiwillige Versicherung bedarf. Die Versicherung wird als freiwillige Versicherung weitergeführt. Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in dem ein Antrag auf Beendigung dieser Versicherung beim Unfallversicherungsträger eingegangen ist; § 6 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Die §§ 555a und 636 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels II § 4 Nr. 12 und 15 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, 2218) gelten auch für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 24. Mai 1949 bis zum 31. Oktober 1977 eingetreten sind. (3) § 2 Abs. 1 Nr. 16 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe b des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) gilt auch für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 4. November 2008 eingetreten sind. (4) § 12a gilt auch für Gesundheitsschäden, die in der Zeit vom 1. Dezember 1997 bis zum 31. Juli 2012 eingetreten sind. Ansprüche auf Leistungen bestehen in diesen Fällen ab dem 1. August 2012. (5) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Unternehmer und ihre Ehegatten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes pflichtversichert waren, bleiben automatisch versichert, ohne Antrag auf freiwillige Versicherung.
- Diese Versicherung wird als freiwillige Versicherung fortgeführt und endet, wenn ein Antrag auf Beendigung gestellt wird.
- Bestimmte Regelungen der Reichsversicherungsordnung gelten auch für Versicherungsfälle aus der Zeit von 1949 bis 1977.
- Eine Regelung aus dem Jahr 2008 gilt auch für Versicherungsfälle zwischen 2007 und 2008.
- Gesundheitsschäden, die zwischen 1997 und 2012 auftraten, sind ab dem 1. August 2012 leistungsberechtigt.